Satzung
Satzung
Vereinssatzung Queerlife Hof e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Queerlife Hof e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von queeren Leben in Hof und der
Region. Insbesondere die Förderung…
…der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
…der Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Geschlechter;
…der Jugend- und Altenhilfe;
…der Wissenschaft und Forschung;
…der Kunst und Kultur;
…des demokratischen Staatswesens;
…des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
3. Maßnahmen
Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein zu Queeren Themen…
…Untergliederungen, zum Beispiel zum Zwecke der Jugendarbeit, bilden.
…Präsentationen, Aufführungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionsrunden, Partys, öffentliche
Veranstaltungen, Versammlungen etc. durchführen.
…Stellungnahmen zu pädagogischen, medizinischen, sozialen, politischen Fragen
insbesondere auf wissenschaftlicher Basis zum oben genannten Themenfeld tätigen.
…Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem
organisieren und veranstalten.
…Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeldern schaffen.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Pflichten der Mitglieder
1. Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins fördert. Bei der Form der Mitgliedschaft wird zwischen Mitgliedschaft und
Fördermitgliedschaft unterschieden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich durch das Antragsformular an den Vorstand zu
stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung
bedarf einer Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Alle
Mitgliedsanträge sind vom Vorstand zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung
gesetzeskonform darzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich
bestätigt.
3. Beiträge
Die Mitgliedschaft ist durch einen Jahresbeitrag zu errichten. Über Höhe und Fälligkeit
beschließt die Mitgliederversammlung. Über eine Beitragsermäßigung, -stundung oder
Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Alle Mitglieder zahlen einen eigens
gewählten Beitrag, der jedoch mindestens der Mitgliederbeitrag ist. Zusätzlich kann jedes
Mitglied einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen.
4. Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das Mitglied den Inhalt der Satzung und der
sonstigen Vereinsordnungen an. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Interessen des
Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift mitzuteilen
und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich
zu informieren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Gründe
Die Mitgliedschaft endet:
…bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
…bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
…durch Austritt;
…durch Ausschluss.
2. Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
ist jeweils zum folgenden Jahresende zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge ist hiervon
unberührt. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein jedes Amt, dass
die Person im Verein innehat.
3. Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der
Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung
länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen
zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss ein Veto innerhalb einer Frist von einem Monat nach
dem Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung darlegen, die dann abschließend entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins und Vertretungsberechtigte
Die Organe des Vereins sind:
…die Mitgliederversammlung
…der Vorstand
1. Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus…
… mind. eine 1. vorsitzendende Person;
… mind. eine 2. vorsitzendende Person;
… mind. eine kassenverantwortliche Person;
2. Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gleichentscheidend. Eine
Stellvertreterregelung ist nicht zulässig.
3. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Interessen gerichtlich
und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
…Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
…Aufstellung der Tagesordnung;
…Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
…Führen der Bücher;
4. Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird
einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die
verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied
in den Vorstand kooptieren.
5. Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von
Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von
diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
handelte. Die Anspruchsregelung ist nur im Kontext des Vereines zulässig.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzversammlung statt. In extremen
Ausnahmefällen, zum Beispiel einem Lock-Down oder einem Hochwasser etc. kann eine
virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
3. Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist
beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie
müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Falls
diese Frist nicht eingehalten wird, kann zu Beginn der Mitgliederversammlung über die
Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung abgestimmt werden. Die gegenüber der
versendeten Tagesordnung abweichenden Punkte werden am Ende anschließend am Ende
der Tagesordnung besprochen.
4. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende Person.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von Alter. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
jeweiligen versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu
unterzeichnen ist.
6. Wahlen
Für Wahlen gilt das Mehrheitswahlsystem. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die sich jeweils für
das Amt aufstellenden Personen haben für den Wahlvorgang keine Stimmberechtigung.
Wahlen sind bevorzugterweise offen.
7. Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für…
…die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
…die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
…die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
…die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
…die Wahl von Vertrauenspersonen und Revisor*innen
8. Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden Person des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von der 2. Vorsitzenden Person oder die kassenverantwortliche Person geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine
Protokollführer*in.
9. Vertrauenspersonen
Die Mitgliederversammlung kann Vertrauenspersonen wählen. Vertrauenspersonen müssen
Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie sind unter
anderem Ansprechpartner*innen für alle Vereinsmitglieder, können bei Konflikten vermitteln
und können stellvertretend für Mitglieder den Vorstand auf Probleme aufmerksam machen. Sie
werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
10. Revisor*innen
Die Mitgliederversammlung kann Revisor*innen wählen. Revisor*innen müssen
Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie werden
von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der
Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Im Falle der Nichteinhaltung der
Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse können die Revisor*innen eine Stellungnahme an
den Vorstand abgeben.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die kassenverantwortliche Person ein,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat.
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende
Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an:
CSD Deutschland e.V. (Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin)
Im Falle einer erkennbaren Nichtüberfürbarkeit des Vereinsvermögens an den vorher
genannten Verein ist diese Satzung anzupassen.
§ 10 Jugend des Vereins
Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und
verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des
Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck
verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung
gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der satzungsgemäßen Zielsetzung am nächsten kommen bzw. die die
Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als
lückenhaft bzw. formal fehlerlos erweist.
Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.10.2024 mit sofortiger
Wirkung in Kraft getreten.