Satzung

Satzung

Vereinssatzung Queerlife Hof e.V. 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  



1. Der Verein führt den Namen „Queerlife Hof e.V.".  
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hof.  
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Gemeinnützigkeit 



Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel 
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person 
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben 
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. 

§ 3 Zweck des Vereins  



1. Steuerbegünstigte Zwecke  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

2. Konkreter Förderzweck  
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von queeren Leben in Hof und der 
Region. Insbesondere die Förderung… 
…der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer 
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; 
…der Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Geschlechter; 
…der Jugend- und Altenhilfe; 
…der Wissenschaft und Forschung; 
…der Kunst und Kultur; 
…des demokratischen Staatswesens; 
…des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. 

3. Maßnahmen  
Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein zu Queeren Themen… 
…Untergliederungen, zum Beispiel zum Zwecke der Jugendarbeit, bilden.  
…Präsentationen, Aufführungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionsrunden, Partys, öffentliche 
Veranstaltungen, Versammlungen etc. durchführen. 
…Stellungnahmen zu pädagogischen, medizinischen, sozialen, politischen Fragen 
insbesondere auf wissenschaftlicher Basis zum oben genannten Themenfeld tätigen. 
…Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem 
organisieren und veranstalten. 
…Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeldern schaffen. 




§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Pflichten der Mitglieder  



1. Art der Mitglieder  
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des 
Vereins fördert. Bei der Form der Mitgliedschaft wird zwischen Mitgliedschaft und 
Fördermitgliedschaft unterschieden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht 
stimmberechtigt. 

2. Erwerb der Mitgliedschaft  
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich durch das Antragsformular an den Vorstand zu 
stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung 
bedarf einer Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Alle 
Mitgliedsanträge sind vom Vorstand zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung 
gesetzeskonform darzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich 
bestätigt. 

3. Beiträge  
Die Mitgliedschaft ist durch einen Jahresbeitrag zu errichten. Über Höhe und Fälligkeit 
beschließt die Mitgliederversammlung. Über eine Beitragsermäßigung, -stundung oder 
Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Alle Mitglieder zahlen einen eigens 
gewählten Beitrag, der jedoch mindestens der Mitgliederbeitrag ist. Zusätzlich kann jedes 
Mitglied einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen. 

4. Pflichten der Mitglieder  
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das Mitglied den Inhalt der Satzung und der 
sonstigen Vereinsordnungen an. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Interessen des 
Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu 
befolgen.  
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift mitzuteilen 
und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich 
zu informieren.  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft  



1. Gründe 
Die Mitgliedschaft endet: 
…bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;  
…bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;  
…durch Austritt;  
…durch Ausschluss.  

2. Austritt  
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und 
ist jeweils zum folgenden Jahresende zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge ist hiervon 
unberührt. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein jedes Amt, dass 
die Person im Verein innehat. 

3. Ausschluss  
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund 
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der 
Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt.   
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung 
länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen 
zuwidergehandelt hat.   
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.   
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss ein Veto innerhalb einer Frist von einem Monat nach 
dem Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber der nächsten ordentlichen 
Mitgliederversammlung darlegen, die dann abschließend entscheidet.  

 

§ 6 Organe des Vereins und Vertretungsberechtigte 



Die Organe des Vereins sind: 
…die Mitgliederversammlung   
…der Vorstand  

1. Anzahl der Vorstandsmitglieder   
Der Vorstand besteht aus… 
… mind. eine 1. vorsitzendende Person;  
… mind. eine 2. vorsitzendende Person;  
… mind. eine kassenverantwortliche Person;  

2. Vertretungsberechtigung  
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gleichentscheidend. Eine 
Stellvertreterregelung ist nicht zulässig.
 
3. Aufgaben   
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Interessen gerichtlich 
und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:  
…Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;   
…Aufstellung  der Tagesordnung;  
…Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;  
…Führen der Bücher;  

4. Wahl   
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten 
Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird 
einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die 
verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied 
in den Vorstand kooptieren.
  
5. Haftungsbeschränkung  
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob 
fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von 
Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von 
diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig 
handelte. Die Anspruchsregelung ist nur im Kontext des Vereines zulässig. 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung   



1. Häufigkeit  
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.  

2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung   
Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzversammlung statt. In extremen 
Ausnahmefällen, zum Beispiel einem Lock-Down oder einem Hochwasser etc. kann eine 
virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. 

3. Einberufung und Tagesordnung  
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den 
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist 
beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied 
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse 
gerichtet ist.  
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie 
müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Falls 
diese Frist nicht eingehalten wird, kann zu Beginn der Mitgliederversammlung über die 
Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung abgestimmt werden. Die gegenüber der 
versendeten Tagesordnung abweichenden Punkte werden am Ende anschließend am Ende 
der Tagesordnung besprochen. 

4. Beschlussfähigkeit   
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

5. Beschlussfassung  
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der 
Mitgliederversammlung gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende Person. 
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der 
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.  
Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von Alter. Das Stimmrecht kann nur persönlich 
ausgeübt werden.  
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der 
jeweiligen versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu 
unterzeichnen ist.  

6. Wahlen  
Für Wahlen gilt das Mehrheitswahlsystem. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die sich jeweils für 
das Amt aufstellenden Personen haben für den Wahlvorgang keine Stimmberechtigung. 
Wahlen sind bevorzugterweise offen. 

7. Aufgabenbereiche   
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für… 
…die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;   
…die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;   
…die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages  
…die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 
…die Wahl von Vertrauenspersonen und Revisor*innen 

8. Versammlungsleitung   
Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden Person des Vorstandes, bei dessen 
Verhinderung von der 2. Vorsitzenden Person oder die kassenverantwortliche Person geleitet. 
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit 
einfacher  
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine 
Protokollführer*in.  

9. Vertrauenspersonen 
Die Mitgliederversammlung kann Vertrauenspersonen wählen. Vertrauenspersonen müssen 
Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie sind unter 
anderem Ansprechpartner*innen für alle Vereinsmitglieder, können bei Konflikten vermitteln 
und können stellvertretend für Mitglieder den Vorstand auf Probleme aufmerksam machen. Sie 
werden von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. 
Wiederwahl ist zulässig. 

10. Revisor*innen 
Die Mitgliederversammlung kann Revisor*innen wählen. Revisor*innen müssen 
Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie werden 
von der Mitgliederversammlung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung gewählt. 
Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der 
Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Im Falle der Nichteinhaltung der 
Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse können die Revisor*innen eine Stellungnahme an 
den Vorstand abgeben. 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung   



Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es 
erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 
Vorstand beantragt.  

§ 9 Auflösung des Vereins  



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung 
einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser 
Versammlung müssen 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur 
Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt 
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen eine weitere 
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. 
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die kassenverantwortliche Person ein, 
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat.  
Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende 
Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an: 

CSD Deutschland e.V. (Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin) 

Im Falle einer erkennbaren Nichtüberfürbarkeit des Vereinsvermögens an den vorher 
genannten Verein ist diese Satzung anzupassen.
 

§ 10 Jugend des Vereins 



Alle Mitglieder unseres Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Jugend. Diese führt und 
verwaltet sich selbst. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des 
Gesamtvereins zu bestätigen ist und nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck 
verstoßen darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung 
gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die 
Geschäftsführung der Jugend zu informieren. 

§ 11 Salvatorische Klausel  



Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder 
nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die 
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder 
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, 
deren Wirkungen der satzungsgemäßen Zielsetzung am nächsten kommen bzw. die die 
Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als 
lückenhaft bzw. formal fehlerlos erweist. 

Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.10.2024 mit sofortiger 
Wirkung in Kraft getreten.  

 

 

 

Fördernde und Unterstützende