Satzung

Satzung

Vereinssatzung des Queerlife Hof e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Queerlife Hof"
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hof.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "e.V.".

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Konkreter Förderzweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von queeren Leben in Hof und der Region. Insbesondere die Förderung

  • der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • der Gleichberechtigung und Gleichstellung aller Geschlechter;
  • der Jugend- und Altenhilfe;
  • der Wissenschaft und Forschung;
  • der Kunst und Kultur;
  • des demokratischen Staatswesens;
  • des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

3. Maßnahmen

Zur Erreichung dieser Ziele kann der Verein zu Queeren Themen:

  1. Untergliederungen, zum Beispiel zum Zwecke der Jugendarbeit, bilden.
  2. öffentliche Veranstaltungen, wie Demonstrationen, Versammlungen, Präsentationen, Aufführungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionsrunden, Partys, etc. durchführen.
  3. Stellungnahmen zu wissenschaftlichen, pädagogischen, medizinischen, sozialen, politischen Fragen zum oben genannten Themenfeld tätigen.
  4. Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und Ähnlichem organisieren und veranstalten.
  5. Möglichkeiten zum Austausch zu oben genannten Themenfeldern schaffen.

4. Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Art der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins fördert. Bei der Form der Mitgliedschaft wird zwischen Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Alle Mitgliedsanträge sind vom Vorstand zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung offen darzulegen. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich bestätigt.

3. Beiträge

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Über eine Beitragsermäßigung, -stundung oder Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Fördermitglieder zahlen einen eigens gewählten Beitrag, der jedoch mindestens der Mitgliederbeitrag ist. Zusätzlich kann jedes Mitglied einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Grund

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch Austritt;
  • durch Ausschluss.

2. Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils zum folgenden Jahresende zulässig. Die Zahlung fälliger Beiträge ist hiervon unberührt. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als vorstehende Person.

3. Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

4. Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand

1. Anzahl der Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzendende Person;
  • 2. Vorsitzendende Person;
  • Schatzmeister*in

2. Vertretungsberechtigung

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

3. Aufgaben

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher

4. Wahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.

5. Haftungsbeschränkung

Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Häufigkeit

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

3. Einberufung und Tagesordnung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Falls diese Frist nicht eingehalten wird kann zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung abgestimmt werden.

4. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5. Beschlussfassung

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende Person. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von Alter. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen versammlungsleitenden Person und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

6. Wahlen

Für Wahlen gilt das Präferenzwahlsystem: Jedes stimmberechtigte Mitglied nummeriert die kandidierenden Personen von 1 bis zur Anzahl der kandidierenden Personen. Wobei 1 die am meisten favorisierte Person seien soll. Diejenige kandidierende Person gewinnt die Wahl, die den niedrigsten Durchschnitt erreicht hat. Bei gleichstand entscheidet eine Stichwahl. Falls diese ebenfalls einen Gleichstand ergibt, entscheidet das Los.

7. Aufgabenbereiche

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
  • die Wahl von Vertrauenspersonen und Revisor*innen

8. Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden Person des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von der 2. Vorsitzenden Person oder der Schatzmeister*in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiter*in bestimmt eine Protokollführer*in.

9. Vertrauenspersonen

Die Mitgliederversammlung kann Vertrauenspersonen wählen. Vertrauenspersonen müssen Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie sind unter Anderem Ansprechpartner*innen für alle Vereinsmitglieder, können bei Konflikten vermitteln und können stellvertretend für Mitglieder den Vorstand auf Probleme aufmerksam machen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

10. Revisor*innen

Die Mitgliederversammlung kann Revisor*innen wählen. Revisor*innen müssen Vereinsmitglieder sein, die nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Schatzmeister*in, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an: CSD Deutschland e.V. (Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin)

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der satzungsgemäßen Zielsetzung am nächsten kommen bzw. die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Die Satzung ist durch Beschluss der Gründungsversammlung am 10.03.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

Fördernde und Unterstützende